Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Alterserfordernis gem. § 3 Abs. 3 WaffG (veranstaltungsbezogen)
Leistungsbeschreibung
Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Das Schießen ist nur auf amtlich geprüften und zugelassenen Schießstätten erlaubt.
Eine Ausnahmegenehmigung kann somit veranstaltungsbezogen erteilt werden, z.B. für das Kinderkönigsschießen des Schützenfestes, Tag der offenen Tür oder „Schnuppertage“.
Hierbei darf nur mit altersgerechten Waffen geschossen werden.
Weiterhin muss durchgehend eine sachkundige Aufsichtsperson für die Kinder- und Jugendarbeit anwesend sein, deren entsprechende Befähigung nachzuweisen ist.
Die sachkundige Aufsichtsperson lädt die Waffe, dem Schützen verbleibt somit nur die Feinjustierung und das Auslösen des Schusses.
Die Aufsichtsperson darf nur solche Kinder und Jugendliche zum Schießen zulassen, die die erforderliche geistige und körperliche Eignung zum Schießen besitzen.
Verfahrensablauf
Die erforderlichen Unterlagen können Sie bequem per Post einreichen.
Alternativ können Sie die Unterlagen auch persönlich in unseren Briefkasten mit Datumsregistrierung einwerfen.
Bitte notieren Sie den Absender auf dem Briefumschlag.
Ihr Antrag wird dahingehend überprüft, ob die genannten Voraussetzungen erfüllet werden.
Sofern keine Unstimmigkeiten vorliegen, wird die beantragte Erlaubnis erteilt und an Sie postalisch übersendet.
An wen muss ich mich wenden?
Sofern Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen unter 0541-501-1177 sowie waffenbehoerde@lkos.de zu unseren Servicezeiten gerne zur Verfügung!
Voraussetzungen
- Sie können eine besondere Begründung für eine Ausnahme (s.o.) geltend machen,
- Öffentliche Interessen sprechen nicht dagegen,
- Das Schießen findet unter Obhut einer sachkundigen Aufsichtsperson statt, die für die Kinder- und Jugendarbeit geeignet ist und im Antrag benannt wird,
- Das Schießen findet auf einer amtlich geprüften und zugelassenen Schießstätte statt,
- Es wird nur mit altersgerechten Waffen geschossen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefüllter und unterschriebener Vordruck „Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Alterserfordernis gem. § 3 Abs. 3 WaffG“),
- Nachweis der sachkundigen Aufsichtsperson bzgl. der Befähigung zur Kinder- und Jugendarbeit inkl. Kopie des Personalausweises,
- Genaue Angaben zur Veranstaltung (Anlass, Ort, Datum und Uhrzeit(en), Waffen und Munition).
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten ergeben sich aus der Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) vom 28.09.2021 in der zurzeit gültigen Fassung.
Nach Tarifnummer 109.1.1 beträgt die Gebühr nach Zeitaufwand mindestens 40,00 € und höchstens 75,00 €.
Rechtsgrundlage
Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 in der zurzeit gültigen Fassung: §§ 3 und 27.