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Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe („Voreintrag“)

Leistungsbeschreibung

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird in eine Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen.

Es ist also zunächst zwischen einer materiellen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen als Verwaltungsakt und der Verkörperung der jeweiligen Erlaubnis in einer Urkunde (= WBK) zu unterscheiden.

Weiterhin wird durch die Anzeige-/Vorlagepflicht zwecks Eintragung einer erworbenen Waffe die Übereinstimmung zwischen materieller Erlaubnis und Urkunde herbeigeführt.

Für Sie als Antragsteller bedeutet dies zu wissen, dass erst durch eine eingetragene Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe in einer WBK, diese Waffe erworben werden darf und rechtlich Unterschiede zwischen einer Erwerbserlaubnis und einer Besitzerlaubnis bestehen.

Umgangssprachlich spricht man hier von einem „Voreintrag“, also die Erlaubnis, eine bestimmte Waffenart in einem bestimmten Kaliber innerhalb einer Frist von einem Jahr erwerben zu dürfen.

Die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

Durch die Eigenschaft einer WBK als Urkunde gelten die für diese die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Das bedeutet z.B., dass Sie diese nicht ohne Weiteres kopieren dürfen und das Abhandenkommen rechtliche Folgen hat.

Nach jedem Waffenerwerb und nach jeder Waffenüberlassung ist die jeweilige WBK zusammen mit dem entsprechendem Waffenbegleitschreiben/Kaufvertrag in Kopie sowie dem ausgefüllten Vordruck für den Erwerb oder die Überlassung von Waffen innerhalb von 14 Tagen bei der Waffenbehörde vorzulegen.

Hinweis: Jäger mit gültigem Jagdschein benötigen für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger, jagdlich zugelassener Langwaffen und Langwaffenmunition keine Erwerbserlaubnis (somit kein „Voreintrag), da dieser durch den gültigen Jagdschein ersetzt wird.

Hinweis: Sportschützen können eine „gelbe Sportschützen-WBK“ beantragen, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

Hierfür verwenden Sie bitte den entsprechenden Vordruck „Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Absatz 6 Waffengesetz („WBK gelb“)“.

Achtung: Jeder Waffenerwerb und jede Waffenüberlassung ist vom jeweiligen Erwerber und jeweiligen Überlasser separat anzuzeigen! Jeder ist für seine Waffenbewegung selbstständig verantwortlich! Auch der Erwerb einer Waffe mit vorherigem Voreintrag ist anzeigepflichtig!

 Wer somit eine mehrschüssige Kurzwaffe mit Patronenmunition (Pistole/Revolver) oder als Sportschütze eine halbautomatische Langwaffe, eine mehrläufige Langwaffe oder eine Repetierlangwaffe mit glattem Lauf erwerben möchte, benötigt eine Erwerbserlaubnis („Voreintrag“).

Es empfiehlt sich, zugleich die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von entsprechender Munition mit zu beantragen, auch wenn dies zu mehr Aufwand und höheren Kosten führt.

 Wer eine der o.g. Waffen über seinem Grundkontingent (Jäger: 2 Kurzwaffen, Sportschützen: 2 Kurzwaffen und 3 halbautomatischen Langwaffen) beantragen möchte, beachtet bitte den dafür vorgesehenen Absatz im Antragsvordruck!

Die erforderlichen Unterlagen können Sie bequem per Post einreichen. Wir empfehlen hierbei ein Einschreiben zu verwenden.

Alternativ können Sie die Unterlagen auch persönlich in unseren Briefkasten mit Datumsregistrierung einwerfen.

Bitte notieren Sie den Absender auf dem Briefumschlag.

Ihr Antrag wird dahingehend überprüft, ob Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen. Hierfür werden diverse Behörden bzgl. Erkenntnissen zu Ihrer Person abgefragt, welche Sie aus dem Informationsschreiben über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung entnehmen können.

Sofern keine Unstimmigkeiten vorliegen, wird die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe in die WBK eingetragen, die Erlaubnis amtlich gesiegelt und Ihre Waffenakte entsprechend angepasst.

Im Anschluss senden wir Ihnen Ihre WBK mit dem entsprechenden Gebührenbescheid postalisch zurück.

Sofern Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen unter 0541-501-1177 sowie waffenbehoerde@lkos.de zu unseren Servicezeiten gerne zur Verfügung!

  • Sie haben das 25. Lebensjahr vollendet (Ausnahme § 14 Abs. 1 Waffengesetz) und
  • besitzen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung und
  • können die erforderliche Sachkunde nachweisen und
  • können ein Bedürfnis nachweisen und
  • beantragen die Erlaubnis zum Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe (Voreintrag).

  • Ausgefüllter und unterschriebener Vordruck „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe (Voreintrag)“ inkl. SEPA-Mandat,
  • Sachkundenachweis (sofern noch nicht bei der Waffenbehörde vorgelegt),
  • Bedürfnisnachweis (sofern noch nicht bei der Waffenbehörde vorgelegt),
  • Nachweis über die Aufbewahrung (sofern noch nicht bei der Waffenbehörde vorgelegt),
  • Personalausweis (als Kopie/Scan ausreichend).

Die Kosten ergeben sich aus der Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) vom 28.09.2021 in der zurzeit gültigen Fassung.

Nach Tarifnummern 109.1.6.16. in Verbindung mit 109.1.6.1.1 beträgt die Gebühr 60,00 €.

Gemäß § 4 Abs. 3 WaffG hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu überprüfen.

Daher fallen nach Tarifnummer 109.1.2 zusätzlich regelmäßig laufende Gebühren nach Zeitaufwand von mindestens 25,00 €, höchstens jedoch 50,00 € an.

Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 in der zurzeit gültigen Fassung: §§ 4 -6 WaffG, §§ 7 -9 WaffG, § 10 WaffG, §§ 13 und 14 WaffG, § 36 WaffG,

Sie sind verpflichtet, den Waffenerwerb binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und, sofern noch nicht vorhanden, die Waffenbesitzkarte zu beantragen.

Bei Verstößen müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen, zudem mit negativen Auswirkungen auf Ihre waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit.

Darüber ist derjenige, der den Besitz über Waffen ausübt verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern das Waffengesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung des Waffengesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Weiterhin sind Sie verpflichtet, das Abhandenkommen einer Waffenbesitzkarte unverzüglich bei der Waffenbehörde anzuzeigen.