Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte
Leistungsbeschreibung
Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießsportübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Sofern es sich beim Antragsteller um einen Verein handelt, ist von diesem eine verantwortliche Person für den Betrieb der Schießstätte zu benennen.
Diese Person ist nicht zu verwechseln mit der Aufsichtsperson über den Schießbetrieb im Sinne von § 10 Abs. 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), wobei es sich um dieselbe Person handeln darf.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller (und ggf. die verantwortliche Person bei Vereinen) die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierenden Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich des Waffengesetzes (WaffG) zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist.
Für Schießgeschäfte richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend, wobei der Betreiber des Schießgeschäftes Aufnahme und Beendigung der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen hat.
Verfahrensablauf
Die erforderlichen Unterlagen können Sie bequem per Post einreichen. Wir empfehlen hierbei ein Einschreiben zu verwenden.
Alternativ können Sie die Unterlagen auch persönlich in unseren Briefkasten mit Datumsregistrierung einwerfen.
Bitte notieren Sie den Absender auf dem Briefumschlag.
Ihr Antrag wird dahingehend überprüft, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Hierfür werden diverse Behörden bzgl. Erkenntnissen zur benannten verantwortlichen Person abgefragt, welche Sie aus dem Informationsschreiben über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung entnehmen können.
Sofern keine Unstimmigkeiten vorliegen, wird die beantragte Erlaubnis Erteilt und die verantwortliche Person sowie die Aufsichtsperson waffenrechtlich erfasst und fortlaufend, kostenpflichtig überprüft.
Im Anschluss senden wir Ihnen die Erlaubnis mit dem entsprechenden Gebührenbescheid postalisch zurück.
An wen muss ich mich wenden?
Sofern Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen unter 0541-501-1177 sowie waffenbehoerde@lkos.de zu unseren Servicezeiten gerne zur Verfügung!
Voraussetzungen
- Sie sind geschäftsführender Vorstand eines Vereins und/ oder haben das 18. Lebensjahr vollendet und
- besitzen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung und
- können die erforderliche Sachkunde nachweisen und
- haben die o.g. Versicherung abgeschlossen und
- können mindestens eine Aufsichtsperson gemäß § 10 Abs. 1 AWaffV benennen, die die o.g. Voraussetzungen erfüllt und
- die Schießstätte wird von einem anerkannten Schießstandsachverständigen überprüft.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Genaue Anschrift und Lageplan der Schießstätte,
- Baubeschreibung (verwendete Materialien, örtliche Besonderheiten etc.),
- Grundrissplan, auf dem die Schießstätte mit den entsprechenden Schießbahnen eingezeichnet ist,
- Letzter Baugenehmigungsbescheid und Schlussabnahmebescheinigung,
- Angabe der Waffen- und Munitionsarten, mit denen auf der Schießstätte geschossen wird inkl. Jouleangaben,
- Anzahl und Länge der Schießbahnen,
- Angabe der Schießzeiten,
- Nachweis über eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen und Sachschäden – sowie gegen Unfall in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und mindestens 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich des WaffG zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmens,
- Angabe der Aufsichtsperson im Sinne von § 10 Abs. 1 AWaffV (Name, Vorname, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum und –ort, Anschrift, Nationalität, Geburtsname der Mutter),
- Sachkundenachweis nach § 7 WaffG der Aufsichtsperson,
- Sicherheitstechnisches Schlussabnahmegutachten eines anerkannten Schießstandsachverständigen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten ergeben sich aus der Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) vom 28.09.2021 in der zurzeit gültigen Fassung.
Nach Tarifnummer 109.22 bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand, wobei die Mindestgebühr 65,00 € und die Höchstgebühr 310,00 € beträgt.
Gemäß § 4 Abs. 3 WaffG hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu überprüfen.
Daher fallen nach Tarifnummer 109.1.2 zusätzlich regelmäßig laufende Gebühren nach Zeitaufwand von mindestens 25,00 €, höchstens jedoch 50,00 € an.
Rechtsgrundlage
Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 in der zurzeit gültigen Fassung: §§ 4 -7 und § 27 WaffG, Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27.10.2003 in der zurzeit gültigen Fassung: § 10 AWaffV.
Hinweise / Besonderheiten
Sie dürfen erst dann auf der Schießstätte schießen, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Gemäß § 27a WaffG sind Schießstätten vor der ersten Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen in der Beschaffenheit hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Behörde unter Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen zu überprüfen.
Zusätzlich sind Schießstätten in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, wobei der Abstand zwischen den Überprüfungen je nach verwendeten Waffen höchstens betragen darf:
Erlaubnisfreie Waffen: 6 Jahre
Erlaubnispflichtige Waffen: 4 Jahre.
Auch Schießstätten, die anlassbezogen errichtet werden (z.B. Adlerstände bei Schützenfesten, Holzadler fürs Bürgerkönigschießen auf einer Schießstätte, auf der normalerweise kein Holzadler steht) unterliegen den o.g. Voraussetzungen.
Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.22 gelten die o.g. Regelungen auch für Schießstätten für Armbrüste.
Bei Verstößen müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen, zudem mit negativen Auswirkungen auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit.