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Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe („Kleiner Waffenschein“) gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG

Leistungsbeschreibung

Die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen wird durch den sogenannten „Kleinen Waffenschein“ erteilt.

Hierbei handelt es sich um eine waffenrechtliche Erlaubnis, für die es gemäß Anlage 2 zum Waffengesetz (WaffG), Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 keinen Sachkunde-, Bedürfnis oder Haftpflichtversicherungsnachweis bedarf.

Unter „Führen“ ist gemäß Anlage 1 zum Waffengesetz, Abschnitt 2 Nr. 4 die Ausübung der tatsächlichen Gewalt einer Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder eine Schießstätte zu verstehen.

Die erforderlichen Unterlagen können Sie bequem per Post einreichen. Wir empfehlen hierbei ein Einschreiben zu verwenden.

Alternativ können Sie die Unterlagen auch persönlich in unseren Briefkasten mit Datumsregistrierung einwerfen.

Bitte notieren Sie den Absender auf dem Briefumschlag.

Ihr Antrag wird dahingehend überprüft, ob Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen. Hierfür werden diverse Behörden bzgl. Erkenntnissen zu Ihrer Person abgefragt, welche Sie aus dem Informationsschreiben über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung entnehmen können.

Sofern keine Unstimmigkeiten vorliegen, wird der „Kleine Waffenschein“ ausgestellt und Ihre Waffenakte entsprechend angepasst.

Im Anschluss senden wir Ihnen Ihren „Kleinen Waffenschein“ mit dem entsprechenden Gebührenbescheid postalisch zurück.

Sofern Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen unter 0541-501-1177 sowie waffenbehoerde@lkos.de zu unseren Servicezeiten gerne zur Verfügung!

  • Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet und
  • besitzen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.

  • Ausgefüllter und unterschriebener Vordruck „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe („Kleiner Waffenschein“) gemäß § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG“ inkl. SEPA-Mandat,
  • Personalausweis (als Kopie/Scan ausreichend).

Die Kosten ergeben sich aus der Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) vom 28.09.2021 in der zurzeit gültigen Fassung.

Nach Tarifnummer 109.1.6.14 beträgt die Gebühr 65,00 € für die Ausstellung eines „Kleinen Waffenscheins“.

Gemäß § 4 Abs. 3 WaffG hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu überprüfen.

Daher fallen nach Tarifnummer 109.1.2 zusätzlich regelmäßig laufende Gebühren nach Zeitaufwand von mindestens 25,00 €, höchstens jedoch 50,00 € an.

Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 in der zurzeit gültigen Fassung: §§ 4 -6 WaffG, § 10 WaffG, § 36 WaffG § 37b WaffG.

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27.10.2003 in der zurzeit gültigen Fassung: § 13 AWaffV.

Der „Kleine Waffenschein“ berechtigt nicht zum Schießen außerhalb des befriedeten Besitztums (auch nicht an Silvester), § 12 Abs. 4 Nr. 1 b) WaffG.

Ebenso darf auch mit einem „Kleinen Waffenschein“ eine entsprechende Waffe nicht in einer Waffenverbotszone oder im öffentlichen Personennahverkehr sowie in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten geführt werden!

Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen führen.

Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino- und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen (§§ 42 ff. WaffG).

Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gelten die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 Abs. 1 WaffG und § 13 Abs. 2 Nr. 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)!

Ein Fahrzeug, auch wenn es verschlossen ist, stellt kein Aufbewahrungsbehältnis im Sinne dieser Vorschriften dar, auch nicht das Handschuhfach!

Sie sind verpflichtet, das Abhandenkommen Ihres „Kleinen Waffenscheins“ unverzüglich bei der Waffenbehörde anzuzeigen.