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Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Absatz 6 Waffengesetz („WBK gelb“)

Leistungsbeschreibung

Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 Waffengesetz als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 Waffengesetz unter Beachtung des § 14 Absatze 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 Waffengesetz eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

Die Voraussetzungen für den Besitz regelt § 14 Absatz 4 Waffengesetz.

Es ist also zunächst zwischen einer materiellen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen als Verwaltungsakt und der Verkörperung der jeweiligen Erlaubnis in einer Urkunde (= WBK) zu unterscheiden.

Weiterhin wird durch die Anzeige-/Vorlagepflicht zwecks Eintragung einer erworbenen Waffe die Übereinstimmung zwischen materieller Erlaubnis und Urkunde herbeigeführt.

Durch die Eigenschaft einer WBK als Urkunde gelten die für diese die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Das bedeutet z.B., dass Sie diese nicht ohne Weiteres kopieren dürfen und das Abhandenkommen rechtliche Folgen hat.

Nach jedem Waffenerwerb und nach jeder Waffenüberlassung ist die jeweilige WBK zusammen mit dem entsprechendem Waffenbegleitschreiben/Kaufvertrag in Kopie sowie dem ausgefüllten Vordruck für den Erwerb oder die Überlassung von Waffen innerhalb von 14 Tagen bei der Waffenbehörde vorzulegen.

Achtung: Jeder Waffenerwerb und jede Waffenüberlassung ist vom jeweiligen Erwerber und jeweiligen Überlasser separat anzuzeigen! Jeder ist für seine Waffenbewegung selbstständig verantwortlich!

Die erforderlichen Unterlagen können Sie bequem per Post einreichen. Wir empfehlen hierbei ein Einschreiben zu verwenden.

Alternativ können Sie die Unterlagen auch persönlich in unseren Briefkasten mit Datumsregistrierung einwerfen.

Bitte notieren Sie den Absender auf dem Briefumschlag.

Ihr Antrag wird dahingehend überprüft, ob Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen. Hierfür werden diverse Behörden bzgl. Erkenntnissen zu Ihrer Person abgefragt, welche Sie aus dem Informationsschreiben über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung entnehmen können.

Sofern keine Unstimmigkeiten vorliegen, wird die erworbene Waffe oder die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe in die WBK eingetragen, der Waffenerwerb bzw. dessen Erlaubnis amtlich gesiegelt und Ihre Waffenakte entsprechend angepasst.

Im Anschluss senden wir Ihnen Ihre WBK mit dem entsprechenden Gebührenbescheid postalisch zurück.

Sofern Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen unter 0541-501-1177 sowie waffenbehoerde@lkos.de zu unseren Servicezeiten gerne zur Verfügung!

  • Sie haben das 25. Lebensjahr vollendet (Ausnahme § 14 Abs. 1 Waffengesetz) und
  • besitzen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung und
  • können die erforderliche Sachkunde nachweisen und
  • können ein Bedürfnis in Form einer Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes nach § 15 Waffengesetz nachweisen.

  • Ausgefüllter und unterschriebener Vordruck „Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Absatz 6 Waffengesetz („WBK gelb“)“ inkl. SEPA-Mandat,
  • Sachkundenachweis (sofern noch nicht bei der Waffenbehörde vorgelegt),
  • Bedürfnisnachweis in Form einer Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes nach § 15 Waffengesetz (sofern noch nicht bei der Waffenbehörde vorgelegt),
  • Nachweis über die Aufbewahrung (sofern noch nicht bei der Waffenbehörde vorgelegt),
  • Personalausweis (als Kopie/Scan ausreichend).

Die Kosten ergeben sich aus der Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) vom 28.09.2021 in der zurzeit gültigen Fassung.

Nach Tarifnummer 109.1.6.2.2 beträgt die Gebühr 75,00 € für die Ausstellung der WBK.

Für das Ein- und/oder Austragen von Waffen fallen zusätzliche Kosten an (s. Anzeige Waffenerwerb / Waffenüberlassung)!

Gemäß § 4 Abs. 3 WaffG hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu überprüfen.

Daher fallen nach Tarifnummer 109.1.2 zusätzlich regelmäßig laufende Gebühren nach Zeitaufwand von mindestens 25,00 €, höchstens jedoch 50,00 € an.

Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 in der zurzeit gültigen Fassung: §§ 4 -6 WaffG, §§ 7 -9 WaffG, § 10 WaffG, § 14 WaffG, § 36 WaffG § 37a und b WaffG,

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27.10.2003 in der zurzeit gültigen Fassung: § 13 AWaffV.

Sie sind verpflichtet, den Waffenerwerb/ die Waffenüberlassung binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und, sofern noch nicht vorhanden, die Waffenbesitzkarte zu beantragen.

Die zweiwöchige Anzeigepflicht für Waffenerwerb-/Überlassung bemisst sich anhand des registrierten Eingangs Ihrer Anzeige bei der Waffenbehörde.

Bei Verstößen müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen, zudem mit negativen Auswirkungen auf Ihre waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit.

Darüber ist derjenige, der den Besitz über Waffen ausübt verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern das Waffengesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung des Waffengesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Weiterhin sind Sievverpflichtet, das Abhandenkommen einer Waffenbesitzkarte unverzüglich bei der Waffenbehörde anzuzeigen.