Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 Waffengesetz („Vereins-WBK“)
Leistungsbeschreibung
Eine Waffenbesitzkarte („WBK“) kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden.
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird in Vereins-Waffenbesitzkarte eingetragen.
Es ist also zunächst zwischen einer materiellen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen als Verwaltungsakt und der Verkörperung der jeweiligen Erlaubnis in einer Urkunde (= WBK) zu unterscheiden.
Weiterhin wird durch die Anzeige-/Vorlagepflicht zwecks Eintragung einer erworbenen Waffe die Übereinstimmung zwischen materieller Erlaubnis und Urkunde herbeigeführt.
Für sie als Antragsteller bedeutet dies zu wissen, dass erst durch eine eingetragene Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe in einer WBK, diese Waffe erworben werden darf und rechtlich Unterschiede zwischen einer Erwerbserlaubnis und einer Besitzerlaubnis bestehen.
Umgangssprachlich spricht man hier von einem „Voreintrag“, also die Erlaubnis, eine bestimmte Waffenart in einem bestimmten Kaliber innerhalb einer Frist von einem Jahr erwerben zu dürfen.
Die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.
Durch die Eigenschaft einer WBK als Urkunde gelten die für diese die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Das bedeutet z.B., dass Sie diese nicht ohne Weiteres kopieren dürfen und das Abhandenkommen rechtliche Folgen hat.
Nach jedem Waffenerwerb und nach jeder Waffenüberlassung ist die jeweilige WBK zusammen mit dem entsprechendem Waffenbegleitschreiben/Kaufvertrag in Kopie sowie dem ausgefüllten Vordruck für den Erwerb oder die Überlassung von Waffen innerhalb von 14 Tagen bei der Waffenbehörde vorzulegen.
Hinweis: Rechtlich besteht die Verpflichtung, Vereins-WBKs mit der Auflage zu verbunden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind.
Diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein.
Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in Ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Bennent der Verein nicht innerhalb von 2 Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG nachgewiesen werden, so ist dem Verein die erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die WBK zurückzugeben.
Daher empfiehlt es sich, mehr als eine verantwortliche Person zu benennen, auch wenn dies mit mehr Aufwand und höheren Kosten verbunden ist!
Hinweis Jeder Waffenerwerb und jede Waffenüberlassung ist vom jeweiligen Erwerber und jeweiligen Überlasser separat anzuzeigen! Jeder ist für seine Waffenbewegung selbstständig verantwortlich, dies gilt auch für Vereine als juristische Personen!
Eine Munitionserwerbs- und besitzerlaubnis können Sie auf dem dafür vorgesehenen Antragsvordruck beantragen.
Verfahrensablauf
Die erforderlichen Unterlagen können Sie bequem per Post einreichen. Wir empfehlen hierbei ein Einschreiben zu verwenden.
Alternativ können Sie die Unterlagen auch persönlich in unseren Briefkasten mit Datumsregistrierung einwerfen.
Bitte notieren Sie den Absender auf dem Briefumschlag.
Ihr Antrag wird dahingehend überprüft, ob Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen. Hierfür werden diverse Behörden bzgl. Erkenntnissen zu Ihrer Person abgefragt, welche Sie aus dem Informationsschreiben über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung entnehmen können.
Sofern keine Unstimmigkeiten vorliegen, wird die erworbene Waffe oder die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe in die WBK eingetragen, der Waffenerwerb bzw. dessen Erlaubnis amtlich gesiegelt und Ihre Waffenakte entsprechend angepasst.
Im Anschluss senden wir Ihnen Ihre WBK mit dem entsprechenden Gebührenbescheid postalisch zurück.
An wen muss ich mich wenden?
Sofern Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen unter 0541-501-1177 sowie waffenbehoerde@lkos.de zu unseren Servicezeiten gerne zur Verfügung!
Voraussetzungen
- Sie haben das 25. Lebensjahr vollendet (Ausnahme § 14 Abs. 1 Waffengesetz) und
- besitzen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung und
- können die erforderliche Sachkunde nachweisen und
- können ein Bedürfnis nachweisen und
- haben mit bestehender Erwerbsberechtigung eine Waffe erworben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefüllter und unterschriebener Vordruck „Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Waffengesetz („Vereins-WBK)“ inkl. SEPA-Mandat,
- Sachkundenachweis (sofern noch nicht bei der Waffenbehörde vorgelegt),
- Bedürfnisnachweis (sofern noch nicht bei der Waffenbehörde vorgelegt),
- Nachweis über die Aufbewahrung (sofern noch nicht bei der Waffenbehörde vorgelegt),
- Personalausweis (als Kopie/Scan ausreichend).
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten ergeben sich aus der Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) vom 28.09.2021 in der zurzeit gültigen Fassung.
Nach Tarifnummer 109.1.6.8 beträgt die Gebühr für die Ausstellung einer Vereins-WBK 65,00 € (hier ist die Gebühr für die Eintragung der ersten Erwerbserlaubnis bereits enthalten).
Hierzu kommt die Gebühr für die Eintragung je benannter, verantwortlicher Person nach Tarifnummer 109.1.6.7 in Höhe von 45,00 €.
Gemäß § 4 Abs. 3 WaffG hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu überprüfen.
Daher fallen nach Tarifnummer 109.1.2 zusätzlich regelmäßig laufende Gebühren nach Zeitaufwand von mindestens 25,00 €, höchstens jedoch 50,00 € an.
Rechtsgrundlage
Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 in der zurzeit gültigen Fassung: §§ 4 -6 WaffG, §§ 7 -9 WaffG, § 10 WaffG, §§ 13 und 14 WaffG, § 36 WaffG § 37a und b WaffG, Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27.10.2003 in der zurzeit gültigen Fassung: § 13 AWaffV.
Hinweise / Besonderheiten
Sie sind verpflichtet, den Waffenerwerb binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und, sofern noch nicht vorhanden, die Waffenbesitzkarte zu beantragen.
Bei Verstößen müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen, zudem mit negativen Auswirkungen auf Ihre waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit.
Darüber ist derjenige, der den Besitz über Waffen ausübt verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern das Waffengesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung des Waffengesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Weiterhin sind Sie verpflichtet, das Abhandenkommen einer Waffenbesitzkarte unverzüglich bei der Waffenbehörde anzuzeigen.