Antrag europäischer Feuerwaffenpass gem. § 32 Absatz 6 Waffengesetz („EFP“)
Leistungsbeschreibung
Personen, die nach dem Waffengesetz (WaffG) zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) berechtigt sind und diese Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedsstaat mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt.
Der europäische Feuerwaffenpass berechtigt somit zur vorübergehenden Mitnahme in einen anderen Mitgliedsstaat. Dieser ist nicht zu verwechseln mit einer Verbringungserlaubnis für die dauerhafte Ein- oder Ausfuhr von Schusswaffen oder Munition (§ 29 WaffG).
Mithilfe des von uns zur Verfügung gestellten Antragvordruckes können Sie ebenfalls Ein- und/oder Austragungen in/aus einen/m europäischen Feuerwaffenpass beantragen.
Verfahrensablauf
Die erforderlichen Unterlagen können Sie bequem per Post einreichen. Wir empfehlen hierbei ein Einschreiben zu verwenden.
Alternativ können Sie die Unterlagen auch persönlich in unseren Briefkasten mit Datumsregistrierung einwerfen.
Bitte notieren Sie den Absender auf dem Briefumschlag.
Ihr Antrag wird dahingehend überprüft, ob Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen. Hierfür werden diverse Behörden bzgl. Erkenntnissen zu Ihrer Person abgefragt, welche Sie aus dem Informationsschreiben über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung entnehmen können.
Sofern keine Unstimmigkeiten vorliegen, wird der europäische Feuerwaffenpass bzw. die Ein- oder Austragung amtlich gesiegelt und das Dokument entsprechend angepasst.
Im Anschluss senden wir Ihnen Ihren europäischen Feuerwaffenpass mit dem entsprechenden Gebührenbescheid postalisch zurück.
An wen muss ich mich wenden?
Sofern Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen unter 0541-501-1177 sowie waffenbehoerde@lkos.de zu unseren Servicezeiten gerne zur Verfügung!
Voraussetzungen
- Sie besitzen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C),
- Sie wollen diese Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedsstaat mitnehmen,
- Sie wollen diese Waffen in einen neuen oder bestehenden europäischen Feuerwaffenpass eintragen oder aus einem solchen austragen lassen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefüllter und unterschriebener Vordruck „Antrag europäischer Feuerwaffenpass („EFP)“ inkl. SEPA-Mandat,
- Bei Ein- oder Austragungen von bereits bestehender Erlaubnis den europäischen Feuerwaffenpass im Original,
- Bei Beantragung eines neuen europäischen Feuerwaffenpasses ein aktuelles Lichtbild.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten ergeben sich aus der Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) vom 28.09.2021 in der zurzeit gültigen Fassung.
Nach Tarifnummern 109.1.33. – 109.1.36 beträgt die Gebühr 65,00 € für die Ausstellung des europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Waffen nach 3 32 Abs. 6 WaffG, ebenfalls 65,00 € für die Ausstellung eines Folgedokumentes, 20,00 € für Eintragung oder Streichung einer oder mehrerer Schusswaffen in den oder aus dem europäischen Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 6 WaffG und 15,00 € für sonstige Änderungen.
Gemäß § 4 Abs. 3 WaffG hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu überprüfen.
Daher fallen nach Tarifnummer 109.1.2 zusätzlich regelmäßig laufende Gebühren nach Zeitaufwand von mindestens 25,00 €, höchstens jedoch 50,00 € an.
Rechtsgrundlage
Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 in der zurzeit gültigen Fassung: §§ 10, 13, 14 und 32 WaffG, Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27.10.2003 in der zurzeit gültigen Fassung: § 30 AWaffV.
Hinweise / Besonderheiten
Sie sind verpflichtet, das Abhandenkommen eines europäischen Feuerwaffenpass unverzüglich bei der Waffenbehörde anzuzeigen.
Bei Verstößen müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen, zudem mit negativen Auswirkungen auf Ihre waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit.
Darüber ist derjenige, der den Besitz über Waffen ausübt verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern das Waffengesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung des Waffengesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.