Anzeige Waffenerwerb
Leistungsbeschreibung
Als Inhaber eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Waffengesetz (Waffenbesitzkarte) oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Waffengesetz, haben Sie der zuständigen Behörde den Erwerb von Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Achtung: Jeder Waffenerwerb und jede Waffenüberlassung ist vom jeweiligen Erwerber und jeweiligen Überlasser separat anzuzeigen! Jeder ist für seine Waffenbewegung selbstständig verantwortlich!
Eine Munitionserwerbs- und besitzerlaubnis können Sie auf dem dafür vorgesehenen Antragsvordruck beantragen.
Hinweis: Jäger mit gültigem Jagdschein benötigen für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger, jagdlich zugelassener Langwaffenmunition keine Munitionserwerbs- und besitzerlaubnis.
Verfahrensablauf
Die erforderlichen Unterlagen können Sie bequem per Post einreichen. Wir empfehlen hierbei ein Einschreiben zu verwenden.
Alternativ können Sie die Unterlagen auch persönlich in unseren Briefkasten mit Datumsregistrierung einwerfen.
Bitte notieren Sie den Absender auf dem Briefumschlag.
Ihre Anzeige wird dahingehend überprüft, ob Sie die gesetzlichen Fristen eingehalten haben, zum entsprechenden Waffenerwerb und -besitz berechtigt sind, eine entsprechende Aufbewahrung nachgewiesen wurde und ob die Herkunft der Waffe(n)-teile nachvollzogen werden kann.
Sofern keine Unstimmigkeiten vorliegen, wird die Waffe in die entsprechende Waffenbesitzkarte eingetragen, der Waffenerwerb amtlich gesiegelt und Ihre Waffenakte entsprechend angepasst.
Im Anschluss senden wir Ihnen Ihre Waffenbesitzkarte mit dem entsprechenden Gebührenbescheid postalisch zurück.
An wen muss ich mich wenden?
Sofern Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen unter 0541-501-1177 sowie waffenbehoerde@Lkos.de zu unseren Servicezeiten gerne zur Verfügung!
Voraussetzungen
- Sie besitzen eine Waffenbesitzkarte oder einen gültigen Jagdschein oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Erwerb und Besitz oder eine Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen und
- Sie haben eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder ein wesentliches Waffenteil /Schalldämpfer (im Folgenden „Waffe“) erworben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefüllter und unterschriebener Anzeigevordruck „Anzeige Waffenerwerb“ inkl. SEPA-Mandat,
- Waffenbesitzkarte im Original zur Eintragung der Waffe (sofern Ihre Waffenbesitzkarte keine freie Spalte mehr hat, können Sie im Antragsvordruck eine zusätzliche Waffenbesitzkarte beantragen. In diesem Fall ist keine Waffenbesitzkarte einzureichen),
- Waffenbegleitschreiben in Kopie.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten ergeben sich aus der Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) vom 28.09.2021 in der zurzeit gültigen Fassung.
Nach Tarifnummer 109.1.6.3 beträgt die Gebühr
- Für die erste Waffe: 25,- €,
- Für die zweite bis zehnte Waffe: 18,- € je Waffe,
- Ab der elften Waffe: 12,-€ je Waffe.
Darüber hinaus können ggf. zusätzliche Gebühren für die erstmalige Erteilung einer Waffenbesitzkarte oder eines entsprechenden Folgedokuments anfallen. Diese Gebühren können Sie in den entsprechenden „Allgemeinen Informationen“ zu den Waffenbesitzkarten einsehen.
Rechtsgrundlage
Waffengesetz vom 11.10.2002 in der zurzeit gültigen Fassung: § 10, § 37a, § 37c, § 37f, § 37g, § 39.
Hinweise / Besonderheiten
Sie sind verpflichtet, den Waffenerwerb binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Bei Verstößen müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen, zudem mit negativen Auswirkungen auf Ihre waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit.
Darüber ist derjenige, der den Besitz über Waffen ausübt verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern das Waffengesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung des Waffengesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.