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Anzeige Waffenüberlassung

Leistungsbeschreibung

Als Inhaber eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Waffengesetz (Waffenbesitzkarte) oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Waffengesetz, haben Sie der zuständigen Behörde die Überlassung von Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Achtung: Jeder Waffenerwerb und jede Waffenüberlassung ist vom jeweiligen Erwerber und jeweiligen Überlasser separat anzuzeigen! Jeder ist für seine Waffenbewegung selbstständig verantwortlich!

Die erforderlichen Unterlagen können Sie bequem per Post einreichen. Wir empfehlen hierbei ein Einschreiben zu verwenden.

Alternativ können Sie die Unterlagen auch persönlich in unseren Briefkasten mit Datumsregistrierung einwerfen.

Bitte notieren Sie den Absender auf dem Briefumschlag.

Ihre Anzeige wird dahingehend überprüft, ob Sie die gesetzlichen Fristen eingehalten haben und der Erwerber über die erforderliche Erwerbserlaubnis verfügt.

Sofern keine Unstimmigkeiten vorliegen, wird die Waffe aus der entsprechenden Waffenbesitzkarte ausgetragen, die Waffenüberlassung wird amtlich gesiegelt und Ihre Waffenakte entsprechend angepasst.

Im Anschluss senden wir Ihnen Ihre Waffenbesitzkarte mit dem entsprechenden Gebührenbescheid postalisch zurück.

Sofern Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen unter 0541-501-1177 sowie waffenbehoerde@lkos.de zu unseren Servicezeiten gerne zur Verfügung!

  • Sie besitzen eine Waffenbesitzkarte oder einen gültigen Jagdschein oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Erwerb und Besitz oder eine Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen und
  • Sie haben eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder ein wesentliches Waffenteil /Schalldämpfer (im Folgenden „Waffe“) überlassen

  • Ausgefüllter und unterschriebener Anzeigevordruck „Anzeige Waffenüberlassung“ inkl. SEPA-Mandat,
  • Waffenbesitzkarte im Original zur Austragung der Waffe.

Die Kosten ergeben sich aus der Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) vom 28.09.2021 in der zurzeit gültigen Fassung.

Nach Tarifnummer 109.1.40 beträgt die Gebühr

  • Für die erste Waffe: 20,- €,
  • Für die zweite bis zehnte Waffe: 15,- € je Waffe,

Ab der elften Waffe: 12,-€ je Waffe. 

Waffengesetz vom 11.10.2002 in der zurzeit gültigen Fassung: § 10, § 37a, § 37f, § 37g, § 39.

Sie sind verpflichtet, die Waffenüberlassung binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Bei Verstößen müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen, zudem mit negativen Auswirkungen auf Ihre waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit.

Darüber ist derjenige, der den Besitz über Waffen ausübt verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern das Waffengesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung des Waffengesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.